Corona-Virus: „Höhere Gewalt“ nur in Ausnahmefällen

Information zu Lieferpflichten von Unternehmen. r. Klaus Schaffner ist Rechtsanwalt in Leipzig. Er berät seit 1992 Unternehmen in Mitteldeutschland.
Dr. Klaus Schaffner ist Rechtsanwalt in Leipzig. Er berät seit 1992 Unternehmen in Mitteldeutschland.
17.03.2020 | Redaktion Autoland

Rechtsanwalt Dr. Klaus Schaffner informiert zu den Lieferpflichten von Unternehmen.

Viele Unternehmen spüren die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie. Das betrifft längst nicht mehr nur Lieferbeziehungen mit chinesischen Geschäftspartnern. Sowohl das Ausmaß der Epidemie als auch eine weltweit vernetzte Wirtschaft haben dazu geführt, dass internationale und auch innerdeutsche Vertragsbeziehungen durch die Epidemie beeinträchtigt sein können. Viele Zulieferer meinen, dass „höhere Gewalt“ ihre Lieferpflicht entfallen lässt. Dies trifft nur in Ausnahmefällen zu.
Der Zulieferer bleibt grundsätzlich verpflichtet, seine Produkte zu liefern. Gegebenenfalls muss er Corona-bedingt fehlende Bestandteile von anderen Lieferanten beschaffen. Problematisch ist dies bei kundenzertifizierten Bestandteilen. Nur wenn keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, Ersatz für den fehlenden Bestandteil zu beschaffen, kann die Lieferpflicht entfallen und es liegt „höhere Gewalt“ vor. Höhere Beschaffungskosten müssen bis zur „Schmerzensgrenze“ getragen werden. Nach der Krise sind solche Nachweise gegebenenfalls nicht mehr zu erlangen.

Liefert der Zulieferer trotz vertraglicher Verpflichtung nicht, kann er seinem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Verpflichtung kann er nicht immer an den Vorlieferanten weitergeben. Um eventuelle Schäden für Kunden möglichst gering zu halten, ist zu raten, diese frühzeitig und offen über mögliche Lieferprobleme zu informieren, so dass auch die Kunden alternative Bezugsmöglichkeiten nutzen können. Ob Schadenersatzverpflichtungen bestehen, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Erst nach Ende der Epidemie werden Kunden Schadenersatzforderungen prüfen. Dann wird die aktuelle Krisensituation vergessen sein. Den Nachweis des Vorliegens „höherer Gewalt“ muss der Zulieferer führen. Deshalb sollte die Corona-bedingt fehlende Lieferfähigkeit des Vorlieferanten bereits jetzt gerichtsfest dokumentiert werden, z. B. durch behördliche Bescheinigungen. Es gibt keinen Grundsatz, dass wegen der derzeitigen Corona-Problematik Lieferungen für Zulieferer schadlos entfallen können.


Wichtiger als die Frage nach Schadenersatzverpflichtungen in der Zukunft ist, wie die Gegenwart beim Zulieferer organisiert ist. Ist der Betrieb auf eine sich evtl. verschärfende Krise in Deutschland vorbereitet? Gibt es einen Notfallplan für einen Corona-Fall im Betrieb? Was ist, wenn der Inhaber eine Zeit lang ausfällt? Hat man sich bei IHK oder Arbeitsagentur Unterstützungen oder Kurzarbeit erkundigt? Wie lange ist der Betrieb bei rückläufigen Einnahmen noch zahlungsfähig? Die Bewältigung dieser Fragen wird aktuell oft wichtiger sein als die Abwicklung von fehlgeschlagenen Lieferverhältnissen nach der Krise.

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